Residenzen in Griechenland

Die griechische Regierung führte ein Verfahren zur Erlangung von Aufenthaltsgenehmigungen ein, die alle fünf (5) Jahre für Eigentümer von Immobilien durch Drittstaatsangehörige mit einem Wert von mehr als 250.000 EUR erneuert werden können, und nahm eine freundlichere Haltung gegenüber denjenigen ein, die Immobilien in Griechenland besitzen möchten.
Dieser Leitfaden enthält Informationen über die Voraussetzungen, das Verfahren und die Belege, die für die Erlangung dieser Aufenthaltsgenehmigungen erforderlich sind. Es befasst sich auch mit wichtigen Fragen zu dieser neuen Art von Aufenthaltserlaubnis für Eigentümer von Immobilien.
Wenn Sie weitere Informationen oder Klarstellungen wünschen, wenden Sie sich bitte an das Generalsekretariat für Migrationspolitik im Ministerium für Migrationspolitik (Tel: + 30 213 136 1029 – 30 – 31, Fax: +30213 136 1388, E-Mail: GRinvestors@immigration.gov.gr). Alternativ können Sie unsere Website (http://www.immigration.gov.gr/idioktites-akiniton) besuchen

Aufenthaltstitel in Griechenland
Eine Aufenthaltserlaubnis ist jede von den griechischen Behörden ausgestellte Dokumentation, nach der ein Drittstaatsangehöriger das Recht erhält, sich gemäß den Bestimmungen der Europäischen Union (Verordnung 1030/02) rechtmäßig auf griechischem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Es gibt verschiedene Kategorien von Aufenthaltstiteln sowie verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln innerhalb jeder Kategorie. Das Arbeitsrecht hängt von der Art der erteilten Genehmigung ab. Anträge auf Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln werden direkt bei der Gemeinde oder der zuständigen Behörde für Ausländer und Einwanderung der Dezentralen Behörde am Wohnort des Antragstellers eingereicht, mit Ausnahme bestimmter spezifischer Arten von Aufenthaltstiteln, für die Anträge bei der Abteilung für Migrationspolitik des Ministeriums für Migrationspolitik eingereicht werden.Aufenthaltstitel für Immobilienbesitzer und bei wem sie sich bewerben.

Ein Aufenthaltstitel für Immobilienbesitzer ist eine Art Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die legal mit einem Visum (Typ C oder D) in das Land eingereist sind oder sich rechtmäßig im Land aufhalten, auch wenn der Aufenthaltstitel, den sie besitzen, keine Änderung des Aufenthaltsumfangs zulässt. Begünstigte des Rechts auf Einreise und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die alle fünf (5) Jahre erneuert wird, sind:

a) Drittstaatsangehörige, die entweder persönlich oder über eine juristische Person, deren Gesamtanteil sie besitzen, Immobilien in Griechenland besitzen, sofern der Mindestwert der Immobilie 250 000 EUR beträgt;

b) Drittstaatsangehörige, die ein Teilzeitnutzungsabkommen (Mietvertrag) – für mindestens 10 Jahre – für Hotelunterkünfte oder möblierte Touristenresidenzen in integrierten Ferienanlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 4002/2011 (Staatsanzeiger 180 A‘) unterzeichnet haben, sofern die Mindestkosten des Mietvertrags 250 000 EUR betragen;

4c) Drittstaatsangehörige, die sich entweder rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland aufhalten oder in das Land einreisen und sich dort aufhalten möchten und die das volle Eigentum und den Besitz von Immobilien in Griechenland besitzen, die sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 4146/2013 erworben haben, sofern sie die Immobilie für mindestens 250.000 € erworben haben oder der aktuelle objektive Wert ihrer Immobilie mindestens 250.000 € beträgt;

d) Drittstaatsangehörige, die sich vollständig und rechtmäßig im Besitz von Immobilien in Griechenland befinden, deren Mindestwert 250.000 EUR beträgt und die sie durch Adonation oder elterliche Konzession erworben haben. Das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis kann in diesem Fall nur vom Empfänger der Spende oder der elterlichen Konzession ausgeübt werden.

e) Drittstaatsangehörige, die ein Grundstück oder eine Fläche erwerben und mit der Errichtung eines Gebäudes fortfahren, sofern der kumulierte Wert des Grundstückserwerbs und des Vertrags mit dem Bauunternehmen mindestens 250 000 EUR beträgt.

  1. f) Drittstaatsangehörige, die ein zehnjähriges Teilzeitnutzungsabkommen (Mietvertrag) auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes 1652/1986 unterzeichnet haben. Ein Time-Sharing-Mietvertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes 1652/1986 ist die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter für die Dauer des Timesharing jedes Jahr die Nutzung der touristischen Unterkunft zu gewähren und ihm die entsprechenden Dienstleistungen für den bestimmten Zeitraum gemäß dem Vertrag zu erbringen, und der Mieter muss die vereinbarte Miete zahlen.

    g) Familienangehörige der oben beschriebenen Drittstaatsangehörigen.

 

  1. „Unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Anlegers.“ (Artikel 20)

(1) Mit Beschluss des Generalsekretärs der Dezentralen Verwaltung wird einem Drittstaatsangehörigen, der

  1. a) rechtmäßig mit einer beliebigen Art von Visum in das Land eingereist ist oder sich rechtmäßig im Land aufhält, auch wenn die Art des Aufenthaltstitels, den er besitzt, keine Änderung des Zwecks zulässt.

(b) persönlich das volle Eigentum, den Besitz und den friedlichen Genuss von Immobilien in Griechenland hat. Bei Gemeinschaftseigentum im Wert von 250.000 Euro wird das Aufenthaltsrecht nur gewährt, wenn die Eigentümer der Immobilie Ehegatten mit unteilbaren Anteilen an der Immobilie sind. In allen anderen Fällen des Miteigentums wird das Aufenthaltsrecht nur gewährt, wenn die Miteigentumsquote jedes Miteigentümers 250.000 Euro beträgt.

  1. c) das volle Eigentum, den Besitz und die friedliche Nutzung von Immobilien in Griechenland über eine juristische Person besitzt, deren Anteile sich vollständig in seinem Besitz befinden.
  2. d) gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 4002/2011 (Staatsanzeiger 1, Nr. 180) einen Vertrag über eine mindestens zehnjährige Vermietung von Hotelunterkünften oder möblierten Touristenresidenzen in Beherbergungskomplexen geschlossen hat.
  3. e) ein Timesharing-Abkommen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 1652/1986 „Time-Sharing-Abkommen und damit zusammenhängende Fragen“ (Staatsanzeiger 1, Nr. 167) geschlossen hat, das in Kraft ist.
  4. Der Mindestwert der Immobilie sowie die vertragliche Gegenleistung für Hotelunterkünfte oder Mietverträge von Touristenresidenzen dieses Artikels wird auf zweihundertfünfzigtausend (250.000) Euro festgelegt und muss bei Vertragsunterzeichnung vollständig bezahlt worden sein.

„Die Gegenleistung wird durch einen gekreuzten Bankscheck auf ein Bankkonto des Begünstigten, das bei einem in Griechenland tätigen Kreditinstitut gehalten wird, oder mit einer Überweisung im Sinne des Gesetzes 4537/2018 Artikel 4, Absatz 24 (Amtsblatt der Regierung Α ́ 84) auf das Bankkonto eines Begünstigten bei einem in Griechenland tätigen Zahlungsdienstleister im Sinne des Gesetzes 4537/2018 Artikel 4 Absatz 11 gezahlt“.

Durch gemeinsamen Beschluss der Innen- und Finanzminister kann der Wert der oben genannten Immobilie angepasst werden und ergibt sich aus dem in den Verträgen oder in den Mietverträgen angegebenen Immobilienwert.

  1. Το Drittstaatsangehörige, Eigentümer von Immobilien, die Möglichkeit der Vermietung dieser Immobilie wird gewährt.

(4) Der genannte Drittstaatsangehörige kann von seinen Familienangehörigen begleitet werden, denen auf deren Antrag ein individueller Aufenthaltstitel ausgestellt wird, der zusammen mit dem Aufenthaltstitel des Zusammenführenden erlischt.

Familienangehörige:

ein. Ehegatten

  1. der andere Ehegatte oder Lebenspartner, mit dem ein Drittstaatsangehöriger in Griechenland ein Konkubinats Abkommen geschlossen hat
  2. Die unmittelbar unverheirateten Nachkommen der Ehegatten, die unter 21 Jahre alt sind
  3. die unmittelbar unverheirateten Nachkommen des Unterstützers oder des anderen Ehegatten/Lebenspartners, sofern ihr Sorgerecht dem Zusammenführenden (für seine Kinder) und dem anderen Partner (für seine Kinder) übertragen wurde, unter 21 Jahren
  4. die unmittelbaren Verwandten der Ehegatten in aufsteigender Linie.

(5) Die vorgenannte Genehmigung kann jedes Mal für eine gleiche Dauer erneuert werden, sofern die Immobilie im Eigentum und Besitz des Drittstaatsangehörigen bleibt oder die Abkommen des Absatzes 1 in Kraft bleiben und alle anderen gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.  Zeiten der Abwesenheit aus dem Land dürfen die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht stören.

„Der Weiterverkauf der Immobilie während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels an einen anderen Drittstaatsangehörigen begründet das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den neuen Käufer bei gleichzeitigem Entzug der Aufenthaltserlaubnis des Verkäufers.“

 

(6) Die gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels erteilten Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Zugang zu jeder Form der Beschäftigung.

 

Aufenthaltserlaubnis in Griechenland für finanziell unabhängige Personen

Eine Aufenthaltserlaubnis in Griechenland für finanziell unabhängige Personen wird ausländischen Staatsbürgern ausgestellt, die ihr legales und stabiles Einkommen aus ausländischen / passiven Quellen in Höhe von 2.000 € pro Monat nachweisen können. Die Bedingungen für die Zuerkennung des Status sind im Gesetz über «Einwanderung und soziale Integration» 4251/2014, Artikel 20, festgelegt.